Unsere Facharztpraxis bietet für Ihr Unternehmen die Möglichkeit, den gesetzlich verpflichtenden Arbeitsschutz vollumfänglich umzusetzen. Gerne beraten wir Sie hierzu kompetent und unverbindlich.
Die Gesundheit und das Wohlbefinden Ihrer Mitarbeiter ist die wichtigste Ressource Ihres Unternehmens. Gerne unterstützen wir Sie hierbei als starken und kompetenten Partner an Ihrer Seite. Haben Sie Fragen?
Dann kontaktieren Sie uns.
Im Rahmen der Grundbetreuung haben Sicherheitsfachkräfte und Betriebsärzte elementare Aufgaben nach dem §3 und §6 des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG) zu erbringen. Die Aufgaben der Grundbetreuung sind in neun Aufgabenfelder gegliedert
Die DGUV Vorschrift 2 nennt zur betriebsspezifischen Betreuung vier Handlungsfelder, welche nochmals in 16 Aufgabenfelder differenziert werden.
Die arbeitsmedizin-mtk GmbH bietet Ihnen verschiedene Vorsorge- bzw. Eignungsuntersuchungen an. Bei Fragen zu den einzelnen Untersuchungen können Sie uns gerne kontaktieren.
Sie haben bei uns die Möglichkeit an Samstagvormittagen sowohl die Feuerwehrtauglichkeitsuntersuchung als auch die Untersuchung für die Führerscheinverlängerung für LKW nach der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) durchzuführen. Diese Untersuchungen können Sie einzeln oder in Kombination buchen.
Verwenden Sie hier hierfür unsere Buchungsmöglichkeiten über unseren Flyer.
Im Rahmen der Grundbetreuung haben Sicherheitsfachkräfte und Betriebsärzte elementare Aufgaben nach dem §3 und §6 des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG) zu erbringen. Die Aufgaben der Grundbetreuung sind in neun Aufgabenfelder gegliedert. Mehr hierzu erfahren Sie in den Details.
Gesundheitsförderung: Eine der wichtigsten Maßnahmen beim Arbeitsschutz ist die Gesundheitsförderung. Hierbei soll erreicht werden, dass Arbeitgeber und (im Rahmen des neuen Präventionsgesetztes nun auch) die GKVen bei der Gesunderhaltung der Beschäftigten aktiv mitwirken sollen. Um Arbeitgeber zu motivieren, mehr für die Gesundheit ihrer Mitarbeiter zu tun, hat der Gesetzgeber steuerliche Anreize hierzu geschaffen nach §3 Nr. 34 Einkommenssteuergesetz (EStG).